AGB

Für das Computer – Unternehmen  IT-Systemhaus CTW-Schweich U.G. Haftungsbeschränkt – Computer – Fachbetrieb für Handel und Montage von PC – Anlagen, Software, Installationen, Drucksysteme und Netzwerktechnik sowie Verleih von Hardware -  und Unterhaltungselektronik -  in D –54338 Schweich In den Schlimmfuhren 2


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen basieren auf der Grundlage des AGB – Gesetzes §§ 1-30 und des gültigen EU – Rechts und sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil ;  sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteile – Lieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche  des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt  und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherheitsübereignungen und Verpfändungen  untersagt.

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers  bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen  Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten  der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf  den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vorgesehenen Wartungs –und  Instandsetzungsarbeiten sind vom Verkäufer oder Hersteller  unverzüglich ausführen zu lassen .

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind nicht mehr als 10% des ursprünglichen Kaufpreises betragen.


2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgerecht ab, so ist der Käufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, mit dem Hinweis, nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit einer angemessenen Nachfrist zu beliefern. Unberührt bleiben die rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten. Oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 %  des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich ein wesentlich geringerer  Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


3. Gewährleistung und Haftung

3.1  Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer, sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 3 Monaten  beseitigt werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert, kostenlos Ersatz zu liefern. Im Falle des Fehlschlagens der Ersatzlieferung ((Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch der Verkäufer )  kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Entgeltes oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.2  Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

3.3  Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind :

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falscher Bedienung oder durch nicht erlaubte Handlungen durch den Kunden verursacht werden. Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungs-gemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung und Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

Die gilt auch für ungeeignete und nicht zugelassene Software durch den Kunden

3.4  Beschädigungen des erwobenen Gegenstandes durch den Kunden durch eine nicht vorhandene sach – und fachgerechte Elektroinstallation entsprechend den technischen Regeln nach VDE.

Darüber hinaus gilt bei Nutzung von Produkten aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik :

3.5  Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind : Fehler, die durch schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Arbeiten im Antennenbereich und deren Verkabelung bedingt sind. Beeinträchtigung des Empfangs und Betriebs durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderungen der Empfangsbedingungen, Schäden durch den Kunden  verwendete , ungeeignete oder mangelhafte Batterien, durch ausgelaufene Batterien, Mängel z.B. durch unsachgemäße Behandlung von CD’s bzw. sonstigen Feinteilen.

3.6  Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Kaufgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde  eine entsprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

3.7 Ausgeschlossen sind alle weiterführenden Ansprüche des Kunden einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

3.8  Bei Verkauf von gebrauchten Geräten wird, soweit der Verkäufer nicht  gesetzlich zwingend haftet oder anderes vereinbart wird,  jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.


4. Rücktritt

Bei begründetem Rücktritt vom Kaufvertrag sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen  zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung –auch einzelner Geräte- ist deren Wert zu vergüten, wobei der Verkäufer die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes  unter Umständen einen zukünftig entgangenen Gewinn bei schwer verkäuflichen Gegenständen dem Kunden berechnet werden kann.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen


1. Allgemeines

Für die Ausführungen von Reparaturen gelten die für die verkauften elektronischen Geräte :

1.1  Die anerkannten Regeln der Technik für den Betrieb und Sicherheit der elektronischen Geräte

1.2    Die zusätzlichen Reparatur –und Wartungsregelungen bzw. Anweisungen der Hersteller. 1.3    Für Arbeiten im   Starkstrombereich gelten die VOB Teil B u C sowie die einschlägigen technischen Regeln        nach VDE ( Verband Deutscher Elektrotechniker )

1.4 Zusätzliche Vertragsbedingungen des IT-Systemhaus CTW-Schweich U.G. Haftungsbeschränkt – Computer  über die Reparatur  von PC – Anlagen ,  Drucksystemen und Netzwerktechnik sowie Softwareinstallation vom 1.1.2003

1.5  Für Leistungen die überwiegend projektbezogene planerische Programmierleistungen umfassen, kann derzeit in Ermangelung einer hierfür geeigneten Abrechnungsgrundlage die HOAI,  insbesondere für die Ermittlung des Zeithonorars § 6 der HOAI in Ansatz gebracht werden.

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2. Termine

Der vereinbarte  Liefer –und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände , die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche  Umstände sind auch Änderungen zu verstehen, welche sich auf räumliche , logistische und organisatorische Änderungen,  oder die Nichtbenennung von betrieblichen Faktoren beziehen, welche  seitens des Käufers verschwiegen , nachträglich geändert oder nur zum Teil bei Auftragserteilung benannt wurden.


3. Kosten für nichtdurchgeführte Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann,  weil :

3.1  Der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik  nicht festgestellt werden konnte ;

3.2  Der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt ;

3.3  Der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde ;

3.4 Die Empfangsbedingungen  bei entsprechenden Produkten aus dem Bereich der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind ;

3.5    Vom Kunden  falsche oder nicht fehlerfreie Software verwandt wird ;


5. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

5.1  Die Gewährleistungsfrist  beträgt für alle Arbeitsleistungen sowie für eingebautes Material 6 Monate.

5.2  Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer nach billigem Ermessen die erforderliche Zeit und Gelegenheit  zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Verkäufer  oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.

5.3  Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind :

Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder Bedienung durch den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer und elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, sowie Schäden durch außergewöhnliche  mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

5.4  Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Reparaturgegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine substantiierte Bestätigung des Herstellers  darlegt, dass sein Eingriff den Mangel herbeigeführt hat ,widerlegt.

5.5 Öffensichtliche  Mängel des Unternehmers  muß der Kunde unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Abnahme   dem Unternehmer anzeigen, ansonsten ist dieser von der Mängelhaftung befreit.

5.6 Der Unternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Entschädigung verpflichtet. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der zeitliche Widerbeschaffungswert zu ersetzen. Dasselbe gilt bei Verlust des Gegenstandes.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Kunden, sind ausgeschlossen, wenn die Ersatzteilbeschaffung beim Hersteller sich langwierig gestaltet oder gar ausbleibt und  sofern nicht grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.


6. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen

Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche  aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten und rechtskräftig sind.

Wird der Gegenstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholungsaufforderung abgeholt, kann vom Unternehmer mit Ablauf dieser Frist  ein angemessenes berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens nach 3 Monaten die Abholung, entfällt  die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur

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Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.


7. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich  der Unternehmer  das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen  aus dem Reparaturvertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen  Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten für Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Unternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits –und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde  die Gelegenheit  zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7 Abs.2 Satz 1 und 2 entsprechend.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen , Reparaturen und Verkäufe


1. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werksunternehmers bzw. Verkäufers incl. Mehrwertsteuer.

Alle Rechnungsbeträge sind sofort  nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.

Rechnungsbeträge unter 250,- Eur  sind vom Kunden direkt bei Abholung im Geschäftssitz zu begleichen.

Kommt der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat dieser dem Unternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in der Höhe des gesetzlichen Zinses, zu ersetzen.

Für notwendige Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind, oder vom vereinbartem Leistungsumfang abweichen, wird dem Kunden bei Feststellung der erforderlichen Mehrleistung vom Unternehmer die voraussichtlichen Mehrkosten mitgeteilt. Übersteigen die Mehrkosten den Erstauftrag um mehr als 50 v.H. , so muß die Bestellung der Reparatur durch den Kunden erneut erfolgen.

Bei Aufträgen, deren Ausführung über ein Monat andauert, sind je nach Fortschreibung der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von  90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen . Die Abschlagszahlungen  sind vom Unternehmer anzufordern und binnen  10 Tagen  ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.


2. Gerichtsstand

Für sämtliche  gegenwärtigen  und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Privat -und Vollkaufleuten einschließlich Wechsel – und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen  Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.